Grundsätzlich ist ein ausländischer Titel auch in Frankreich vollstreckbar. Die Vollstreckbarkeit ist jedoch nicht automatisch. Das prozessuale „Vorverfahren“ in Frankreich – das eingehalten werden muss damit der Titel vollstreckt werden kann – hängt hauptsächlich von der Art des Urteils ab (z.B. Scheidungsurteil oder Zahlungsklage) und davon, in welchem Land sich das Gericht befindet, welches das Urteil gefällt hat.
Vollstreckung eines ausländischen Titels in Frankreich
Grundsätzlich muss bei Vorliegen eines ausländischen Titels in Frankreich ein Exequaturverfahren durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Exequaturverfahrens prüft ein französischer Richter des zuständigen Landgerichtes (TGI), ob der ausländische Titel zunächst im Ursprungsland selbst vollstreckbar wäre und darüber hinaus nicht gegen das zwingende französische Recht und Rechtsverständnis verstößt (z.B. Recht auf Verteidigung, Verhältnismässigkeitsgrundsatz etc …).
Vollstreckung eines europäischen Titels in Frankreich
Gem. Art. 509 ff. des frz. Zivilgesetzbuches (Code de Procédure Civile) gilt seit Januar 2015 für europäische Titel (Ausnahme Dänemark) – zumindest, wenn es sich um Zahlungstitel handeln sollte (bei Scheidungsurteilen hängt dies von weiteren Umständen ab) – ein vereinfachtes einseitiges Annerkenntnisverfahren. Bei europäischen Titeln ist mithin ein Exequaturverfahren nicht notwendig. Es reicht eine sog. „constatation de la force exécutoire“ aus.
Vollstreckung eines nicht bestrittenen europäischen Titels in Frankreich
Sollte im Ursprungsland die Klageforderung darüber hinaus vom Beklagten nicht bestritten worden sein (Versäumnisurteil ist bereits ausreichend), ist bei Prozessvergleichen (und notariellen Urkunden) sogar eine reine Bestätigung (certificat) des Richters im Ursprungsland, der das Urteil gefällt hat, ausreichend, damit dieser Titel in Frankreich vollstreckt werden kann. Der Titel muss natürlich auch im Ursprungsland vollstreckbar sein. Die Vollstreckung dieses europäischen Titels (Titre Exécutoire Européen) in Frankreich führt sodann der jeweils zuständige Gerichtsvollzieher (huissier) durch. Hiervon sind Scheidungsurteile, Verwaltungsrechtsurteile, Familien- und Erbrechtsurteile und Urteile im Insolvenzverfahren ausgenommen, selbst wenn diese im Ursprungsland nicht bestritten wurden.
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.