Handelsverträge in Frankreich
In Frankreich müssen Geschäftspartner bei Bestehen einer langjährigen Vertriebsbeziehung die jeweilige Kündigungsfrist der Vertriebsdauer und der jeweiligen Geschäftsbeziehung zeitlich anpassen.
Kündigungsfrist in Frankreich nach langjähriger Vertriebsdauer
In Bezug auf die einzuhaltende Kündigungsfrist haben die französischen Gerichte festgehalten, dass sich die Beurteilung der jeweiligen Kündigungsfrist einzelfallbezogen bestimmt. Umstände wie die Dauer der Geschäftsbeziehung, das realisierte Geschäftsvolumen, der betroffene Sektor, die wirtschaftliche Abhängigkeit des Vertriebspartners, die nicht erstattungsfähigen Kosten und des Zeitraumes, welcher erforderlich ist, um einen neuen Vertriebspartner zu finden grossen Einfluss auf die jeweils einzuhaltende Kündigungsfrist haben (Pariser Berufungsgericht, 13. September 2017, n° 14/23934).
Nach französischer Rechtsprechung berechnet sich die einzuhaltende Kündigungsfrist mithin einzelfallbezogen. Als Mittelwert kann festgehalten werden, dass die französischen Gerichte mindestens einen Monat Kündigungsfrist pro Vertriebsjahr mit einer Obergrenze von maximal zwei Jahren (Paris Court Appeal, 4. November 2016, Nr. 14/15362) anwenden.
Artikel L- 442-6 des französischen Handelsgesetzbuchs sieht ferner vor, dass in Fällen des Vertriebes von eigenen Firmenprodukten des Vertriebspartners die Mindestkündigungsfrist sogar verdoppelt wird.
Schäden und Entschädigung bei vorzeitiger Kündigung
Es ist allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jeder Schaden, der durch ein unrechtmäßiges Verhalten wie der vorzeitigen Kündigung einer Vertriebsvereinbarung entsteht, zu einer finanziellen Entschädigung des Geschädigten führt. Im Falle einer sog. „abrupten Beendigung“ einer langjährigen Vertriebsbeziehung gehen die französischen Gerichte davon aus, dass der Schaden durch die abrupte Beendigung der Kündigung, d.h. der vorzeitigen nicht angemessenen Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist, entsteht (Pariser Berufungsgericht, 7. Juni 2017, Nr. 14/17158; Kassation, 6. September 2016, Nr. 15-10.324).
Bei der Bewertung des Schadens wird die mit dem Vertriebspartner zu erwartende Bruttomarge ersetzt. Französische Gerichte entschädigen den Verlust der Bruttomarge, d.h. die Differenz zwischen dem Umsatz und den Anschaffungskosten, den der Gekündigte mit seinem Vertriebspartner während des Zeitraums der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist hätte erzielen können (Pariser Berufungsgericht, 4. November 2016, Nr. 14/15362; 17. November 2016, Nr. 15/14350).
Zusätzliche Entschädigung bei vorzeitiger Kündigung
Das Opfer einer vorzeitigen Kündigungsfrist nach langjähriger Vertriebsbeziehung kann darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche für den erlittenen Imageverlust wie ebenfalls immaterielle Ansprüche geltend machen, die durch die „abrupte Beendigung“ entstanden sind.
In Bezug auf die Bewertung der Schadenersatzansprüche berücksichtigen die französischen Gerichte besonders die starke Abhängigkeit der gekündigten Vertriebspartei (Pariser Berufungsgericht, 18. Juni 2015, Nr. 14/04455).
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.
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