Forderung per Mahnverfahren in Frankreich durchsetzen.
Das europäische Mahnverfahren ist gem. Art. 1424-1 ff. Code de Procédure Civile ein vereinfachtes europäisches und mithin auch französisches gerichtliches Antragsverfahren, das vom Antragssteller bei grenzüberschreitenden vertraglichen Geldforderungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche in Frankreich alternativ zum klassischen Klageverfahren gewählt werden kann. Einen entsprechenden Mahnantrag stellt die französische Verwaltung gratis zum Download bereit.
Voraussetzung ist, dass es sich bei der Forderung um eine vertragliche zivilrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Geldforderung handelt (Vergleich und Schuldanerkenntnis reicht jedoch auch aus) und darüber hinaus Antragssteller und Antragsgegner – vereinfacht formuliert – in zwei unterschiedlichen europäischen Ländern leben. Ausgenommen sind Klagen im Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Familien- und Erbrecht, Insolvenzrecht und Arbeits- und Sozialrecht.
Sollte der Schuldner seinen Wohnsitz (bzw. Gesellschaftssitz) in Frankreich haben, muss der Antragssteller verfahrensrechtlich, wenn er ein europäisches Mahnverfahren in Frankreich betreiben möchte, zunächst einen europäischen Mahnantrag in Form eines bestehenden Formblattes ausfüllen und per Postweg an das zuständige französische Gericht senden.
Diesen Mahnantrag stellt die französische Verwaltung gratis online zur Verfügung:
http://www.service-public.fr/professionnels-entreprises/vosdroits/R37275
Sollte das französische Gericht nach Eingang des Mahnantrags nach summarischer Prüfung zur Ansicht kommen, dass die Geldforderung besteht, ergeht ein europäischer Mahnbescheid innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Mahnantrages. Beweismittel muss der Antragssteller nicht mitschicken. Diesen Gerichtsmahnbescheid muss der Antragssteller sodann dem Antragsgegner nach den französischen Zustellungsvorschriften zustellen lassen (in Frankreich mittels „huissier“).
Legt der Antragsgegner ab Erhalt des gerichtlichen europäischen Mahnbescheids nicht innerhalb von 30 Tagen Widerspruch vor dem Gericht ein, das den europäischen Mahnbescheid erlassen hat (das Widerspruchsformblatt liegt dem Mahnbescheid bereits bei), wird dieser Mahnbescheid vollstreckbar. Sodann ergeht auf erneuten Antrag des Antragsstellers ein französischer Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids. Bei Widerspruchseinlegung wird hingegen das Mahnverfahren an das hierfür zuständige frz. Gericht zurückverwiesen.
Ziel des Verfahrens ist zunächst, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des europäischen Mahnverfahrens steht jedoch der französische Vollstreckungsbescheid, sollte der Antragsgegner keinen fristgerechten Widerspruch eingelegt haben.
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.